Weiter ist das Einloggen am Antennenstandort nicht gesondert zu betrachten, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Indizien anlässlich der Berufungsverhandlung anschaulich als Mosaiksteine bezeichnet, welche zusammengefügt werden müssten. Tut man dies im vorliegenden Fall, ergibt sich ein Gesamtbild, welches keine Zweifel offen lässt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Fälle der beiden entwenden Personenwagen vollumfänglich mit den beiden Schuldsprüchen wegen Hinderung