unterwegs. Zudem bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er das Telefon von X.________ in jener Nacht auf sich getragen habe. Daraus, dass die Nummer, welche sich am Antennenstandort Mühlau eingeloggt hat, nicht auf den Beschuldigten registriert war, kann unter den genannten Umständen nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Die geografische Nähe ist zudem entgegen der Verteidigung klar gegeben. Weiter ist das Einloggen am Antennenstandort nicht gesondert zu betrachten, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien.