Der Beschuldigte und sein Komplize mussten am 21.10.2017 nach der Verfolgungsjagd mit der Polizei in Sins, welche mit einem Verkehrsunfall endete und zu den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen gemäss Ziff. 8.3 und 9.2 – 9.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs führte, wiederum unter Zurücklassung des aktuell benutzen Fahrzeuges, flüchten. In der gleichen Nacht kam dann in einem Nachbardorf von Sins, auf einem Bauernhof in der Ortschaft Mühlau, der Opel Corsa abhanden, keine 5 km vom Unfallort entfernt (pag. 916). Für die auf V.________ (X.________) lautende Rufnummer ________ wurde ausserdem um 2:21 Uhr der Antennenstandort Mühlau registriert.