Jedenfalls lässt dieses Bild keine Rückschlüsse zu, welche für die vorliegende Fragestellung von Relevanz wären. In diesem Zusammenhang trifft es im Übrigen ebenfalls nicht zu, wenn die Verteidigung ausführt, mit X.________, W.________ und dem Beschuldigten seien es bereits mindestens drei Personen gewesen, unter denen die Nummern bzw. Telefone zirkuliert seien. So ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei W.________ ebenfalls um einen Aliasnamen von X.________ handelt (pag. 252), womit wiederum nur der Beschuldigte und X.________ übrig bleiben.