Es kann sodann auch aus dem Foto auf pag. 355 nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Die Verteidigung machte diesbezüglich geltend, das Bild, welches sich auf dem Handy des Beschuldigten befunden habe, zeige die Hand von X.________, wobei dieser das Foto selber geschossen habe. Das mache deutlich, dass die Telefone relativ frei zirkuliert seien (pag. 1992). Dem genannten Foto kann weder entnommen werden, wer der Urheber des Bildes ist, noch wessen Hand es zeigt. Jedenfalls lässt dieses Bild keine Rückschlüsse zu, welche für die vorliegende Fragestellung von Relevanz wären.