auf der Hand, dass der Beschuldigte auch die Halterabfrage im Fall Altnau TG mit der auf X.________ alias V.________ registrierten Nummer vorgenommen hat und anschliessend auch selber vor Ort war. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Verteidigung, es handle sich nicht um das Handy des Beschuldigten, gänzlich unbehelflich, zumal die Verteidigung bei den übrigen Sachverhalten zur Entlastung des Beschuldigten jeweils selber ausführt, die Telefone und Nummern seien frei zirkuliert, was – wie vorliegend – nicht nur zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden kann. Es kann sodann auch aus dem Foto auf pag.