__ – registriert. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (vgl. Ziff. 6.9 unten), war der Beschuldigte zur Zeit der Halterabfrage bzw. des Einbruchs in Altnau TG mit X.________ unterwegs und musste am 26.8.2017 in Kerzers – und später in Brunnen SZ und Sins AG – vor der Polizei flüchten. Zu beachten gilt es hierbei auch, dass der Beschuldigte die beiden Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 19.9.2017 in Brunnen SZ und am 21.10.2017 in Sins AG, akzeptiert hat, bei welchen er nachweislich mit X.________ unterwegs war. Für die Kammer liegt daher