__ – und somit über dieselbe Rufnummer, mit welcher die Halterabfragen am 31.8.2017 betreffend Mels SG und am 28.7.2017 betreffend Diessenhofen TG erfolgten – auf die KS-Nummer des Geschädigten getätigt wurde. Diese Übereinstimmungen sind aus Sicht der Kammer mehr als Zufall, zumal im Fall des Einbruchdiebstahls in Diessenhofen TG überdies klar individualisierend die DNA des Beschuldigten gesichert werden konnte und für die Halterabfrage dort wie auch im vorliegenden Fall in Altnau TG die gleiche Nummer benutzt wurde. Die für die Halterabfrage verwendete Rufnummer war auf V.________ – einen Aliasnamen von X.________ – registriert.