Vielmehr bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Kammer damit nochmals explizit, dass er jedenfalls am 25.7.2019 um 19.21 (Zeitpunkt der Abfrage im Fall U________weg 21) im Besitz des Telefons mit der Nummer ________ war. Es bestehen damit für die Kammer keinerlei Zweifel, dass er nur 19 bzw. 38 Minuten später mit derselben Nummer auch die Abfrage im Fall Tscherlach SG tätigte. Überdies passt – wie aufgezeigt – auch der Zeitraum des Einbruchs. Schliesslich liegt als weiteres Indiz der zum Beschuldigten passende modus operandi vor.