Aus den Ausführungen der Verteidigung, die Telefone bzw. Nummern seien frei zirkuliert, lässt sich unter diesen Umständen jedenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Daran ändert auch die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nichts, er habe die Abfrage im Fall U________weg 21 mit dem Telefon eines Kollegen gemacht (pag. 1985). Vielmehr bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Kammer damit nochmals explizit, dass er jedenfalls am 25.7.2019 um 19.21 (Zeitpunkt der Abfrage im Fall U________weg 21) im Besitz des Telefons mit der Nummer ________ war.