Dem ist entgegenzuhalten, dass die zeitliche Nähe der Halterabfragen in den Fällen Lyss U________weg 21 und Tscherlach SG geradezu frappant ist. Aufgrund des eingestandenen Einbruchdiebstahls am U________weg 21 in Lyss wird deutlich, dass der Beschuldigte zu besagter Zeit das Handy mit der Nummer ________ mit sich führte. Aus den Ausführungen der Verteidigung, die Telefone bzw. Nummern seien frei zirkuliert, lässt sich unter diesen Umständen jedenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten.