17 bestätigen den bereits von der Vorinstanz gewonnenen Eindruck des prozesstaktischen Aussageverhaltens des Beschuldigten. Jedenfalls wird erneut deutlich, dass auf die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht abgestellt werden kann. Die Verteidigung brachte vor, es sei keine DNA des Beschuldigten am Tatort gefunden worden, die Halterabfrage alleine genüge nicht (pag. 1993). Dem ist entgegenzuhalten, dass die zeitliche Nähe der Halterabfragen in den Fällen Lyss U________weg 21 und Tscherlach SG geradezu frappant ist.