Namentlich fehlt es auch in diesem Fall an einer Halterabfrage. So oder anders sind somit weder der nicht wirklich deckungsgleiche modus operandi noch der Umstand, dass auch in diesem Fall sehr viel Schmuck gestohlen wurde, besonders starke Indizien, die auf den Beschuldigten hindeuten würden. Es bleibt also nur die örtliche und bis zu einem gewissen Grad auch die zeitliche Nähe, die gegen den Beschuldigten sprechen, was jedoch erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft offen lässt. Der Beschuldigte ist demnach