Somit ist das Indiz der örtlichen Nähe der beiden Liegenschaften in diesem Sinne differenzierter zu betrachten. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe auf dem Hin- bzw- Rückweg von der Liegenschaft U________weg 21 auch noch am U________weg 6b Halt gemacht, da er ja ohnehin daran vorbeigekommen sei. Vielmehr hätte der Beschuldigte die Hausnummer 6b gezielt ansteuern müssen, wofür jedoch keine konkreten Anhaltpunkte bestehen. Namentlich fehlt es auch in diesem Fall an einer Halterabfrage.