Daneben lässt das Mehrfamilienhaus U________weg 6b von aussen auch nicht auf besonders vermögende Bewohner und damit auf eine lukrative Beute schliessen. Auch in diesem Punkt ist somit festzuhalten, dass nicht von einer Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden kann, suchte sich dieser doch regelmässig die bereits vom Erscheinungsbild her als lukrativ erscheinenden Einbruchsziele aus. Schliesslich lässt sich mit einem Blick auf die örtlichen Gegebenheiten Folgendes feststellen: Der Beschuldigte steuerte seine Ziele zugegebenermassen stets mit einem Navigationssystem an (pag.