dem 23. und 29.7.2017. Er kann somit sehr wohl in der gleichen Nacht wie derjenige am U________weg 21, nämlich vom 26. auf den 27.7.2017, aber durchaus auch einige Nächte früher oder später verübt worden sein. Zudem gibt es auch keine eindeutige Übereinstimmung hinsichtlich des Tatvorgehens: Während die Polizei am U________weg 21 – einem Zweifamilienhaus – von einem Einschleichen durch die nicht geschlossene Haustür ausging, sagte der Beschuldigte selber, er habe ein schräg gekipptes Fenster eingedrückt und sei so ins Haus gelangt. Am U________weg 6b hingegen – einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, und somit offensichtlich ein andersgeartetes Einbruchsobjekt – brach die Täterschaft