15 Anzeige pag. 521 ff.). Dieser Zeitpunkt des Einbruchs lässt sich aufgrund der Nachbarin, welche während der Abwesenheit der Familie Z.________ in der Liegenschaft zu den Blumen schaute, genau definieren. Anders ist die Sachlage beim Einbruch in die Liegenschaft U________weg 6b: Dieser erfolgte zwischen dem 23. und 29.7.2017. Er kann somit sehr wohl in der gleichen Nacht wie derjenige am U________weg 21, nämlich vom 26. auf den 27.7.2017, aber durchaus auch einige Nächte früher oder später verübt worden sein.