SG übereinstimmende gruppenspezifische Merkmale von Schuhspurenabdruckfragmenten nicht genügten: Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen des angeblichen Einbruchdiebstahls vom 14.9.2017 wurde nämlich u.a. mit der Begründung eingestellt, die zu Y.________ gehörende DNA überführe diesen klar, während es von Y.________ zum Beschuldigten keinen Konnex gebe. Die am 14.9.2017 aufgefundene Schuhspur, die immerhin mit derjenigen übereinstimmte, welche beim vom Beschuldigten zugestandenen versuchten Einbruchdiebstahl in Mels SG vom 2.9.2017 hatte sichergestellt werden können, genügte hier jedenfalls nicht (pag. 1503).