Insgesamt erscheint die Beweislage folglich zu schwach. Dabei ist insbesondere auch der Umstand zu beachten, dass es in den genannten Fällen an Halterabfragen fehlt, was – wie aufgezeigt – zweifellos regelmässig wesentlicher Bestandteil der Vorbereitung der durch den Beschuldigten verübten Einbruchdiebstähle war. Hinzu kommt schliesslich, dass der Staatsanwaltschaft im Fall eines Einbruchdiebstahls in Walenstadt SG übereinstimmende gruppenspezifische Merkmale von Schuhspurenabdruckfragmenten nicht genügten: