Schliesslich sind sowohl der modus operandi (Aufwuchten einer Türe oder eines Fensters mit Flachwerkzeug) als auch der Umstand, dass bei allen drei Einbrüchen vor allem Schmuck gestohlen wurde alles andere als aussergewöhnlich und vermögen alleine, ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte bzw. Indizien, keine Täterschaft des Beschuldigten nachzuweisen. Auch ist gerichtsnotorisch, dass häufig während der Ferienzeit eingebrochen wird und dass Einbrecher gelegentlich eine grosse Unordnung hinterlassen. Insgesamt erscheint die Beweislage folglich zu schwach.