464 ergeben sich jedenfalls keine individualisierenden Hinweise auf Schuhe, die in Lyss oder andernorts erwiesenermassen vom Beschuldigten getragen worden wären. Solange aber nicht spezielle, eben klar individualisierende Merkmale wie markante Defekte oder spezifisch abgelaufene Sohlen auszumachen sind, liegt kein deutli-