S. 24 der Urteilsbegründung) als auch denjenigen betreffend Ependes FR (pag. 1814 f.; S. 25 f. der Urteilsbegründung). Entgegen der Vorinstanz – diese spricht von einer «gleichen gruppenspezifischen Schuhspur» – vermag die Kammer in den von der Polizei als bloss «mustermässig gleichscheinend» bezeichneten Schuhspuren kein starkes, auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisendes Indiz zu erkennen. Aus den Fotos auf pag. 464 ergeben sich jedenfalls keine individualisierenden Hinweise auf Schuhe, die in Lyss oder andernorts erwiesenermassen vom Beschuldigten getragen worden wären.