Insgesamt ist im Fall Diessenhofen TG somit klar die Handschrift des Beschuldigten zu erkennen. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte kenne den Ort Diessenhofen TG überhaupt nicht. Dieses Argument ist vorliegend völlig unbehelflich, kannte der Beschuldigte doch eigentlich keinen der im vorliegenden Verfahren interessierenden Deliktsorte. Auch die Ortschaft Lyss wollte der Beschuldigte zunächst nicht gekannt haben (pag. 144 f.), bevor er den Einbruch in die Liegenschaft U________weg 21 schliesslich doch eingestand. Sodann können dem Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 5.11.2014 (pag.