Diese Übereinstimmung in Bezug auf die Tatvorbereitung ist nach Überzeugung der Kammer kein Zufall. Es entspricht vielmehr einem regelmässig praktizierten modus operandi des Beschuldigten, was er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zumindest implizit bestätigte, wenn er erklärte, wie «man» Halterabfragen mache (pag. 1729 Z. 40 ff.). Überdies stimmt auch die Art und Weise, wie die Täterschaft in das Haus eingestiegen ist (Aufwuchten des Kellerfensters), mit dem üblichen Vorgehen des Beschuldigten überein. Insgesamt ist im Fall Diessenhofen TG somit klar die Handschrift des Beschuldigten zu erkennen.