6.3 Einbruchdiebstahl in Diessenhofen TG Obwohl die gleiche Konstellation vorliegt wie in den zugestandenen Fällen U________weg 21in Lyss, Mels SG und St. Gallen (DNA plus Halterabfrage, vgl. Ziff. 6.2 hiervor), wird der Einbruchdiebstahl vom 28. – 30.7.2017 in Diessenhofen TG z.N. J.________ vom Beschuldigten nach wie vor – und für die Kammer wider alle Evidenz – bestritten. Fakt ist nämlich, dass ab dem Rahmen des Einstiegsfensters in der Waschküche der Liegenschaft im ________ (Adresse) in Diessenhofen TG das DNA-Profil des Beschuldigten gesichert werden konnte (pag.