283 Z. 138 f.). Gesondert betrachtet erscheint die Vorgehensweise des Beschuldigten zwar nicht besonders aussergewöhnlich, in Kombination mit anderen Indizien ist sie jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beweistechnisch durchaus relevant. Die soeben dargelegten Feststellungen bzw. Gemeinsamkeiten sind für die nachfolgend zu beurteilenden Sachverhalte insofern von Bedeutung, als sie in denjenigen Fällen, in welchen die Beweislage vordergründig als eher schwach erscheint, herangezogen werden können und Rückschlüsse auf die Täterschaft ermöglichen. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein.