Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der soeben gemachten Ausführungen wird nachfolgend zunächst auf die vom Beschuldigten eingestandenen Einbruchdiebstähle eingegangen, bevor anschliessend je einzeln die bestrittenen Einbruchdiebstähle und