sich danach, welche Beweise die Strafverfolgungsbehörden gegen ihn in der Hand hätten. Nichtsdestotrotz sind insbesondere die dem Beschuldigten zur Last gelegten Einbruchdiebstähle nicht alle gleich gelagert und die vorhandenen Beweismittel, auf die bei der nachfolgenden Würdigung direkt Bezug genommen wird, sind für jeden Fall einzeln zu betrachten. Schliesslich ist jedoch – wie dies bereits