Die Ausführungen der Vorinstanz treffen vollumfänglich zu. Daran ist nichts auszusetzen. So liegt insbesondere auch für die Kammer auf der Hand, dass die Aussagen des selbst von seinem Verteidiger als «Profi» bezeichneten Beschuldigten (pag. 1741) beweismässig wenig hergeben und grösstenteils unglaubhaft sind. Zu Recht hat die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten ausserdem als prozesstaktisch bezeichnet. Der Beschuldigte gab lediglich zu, was ihm zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte So sagte er etwa: «Ich werde geständig sein wenn Sie mit sagen dass ich dort war werde ich es sagen» (pag. 282 Z. 133).