der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Ziffern II (Rückversetzung in den Strafvollzug bezüglich aufgeschobener Reststrafe von 32 Tagen), VI. 1 – 3 (weitere Verfügungen im Zivilpunkt) und VII. 2 und 3 (Einziehung von diversen Gegenständen zur Vernichtung sowie Einziehung der Geldbeträge von CHF 946.50 sowie von Euro 100.00). Somit ist durch die Kammer über die Schuldsprüche gemäss Ziff. I. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 und 1.7, Ziff. I. 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.6 und 3.7, Ziff. I. 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.6 und 4.7, Ziff.