6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 11.1.2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde a) des Diebstahls, sowie Versuch dazu, mehrfach und gewerbsmässig begangen gemäss Ziff. I. 1.5, 1.8 und 1.9, b) der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Ziff.