sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 526 Tagen sowie mit vorzeitigem Strafantritt am 9. April 2019; 2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00; 3. zu einer Busse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen); 4. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren;