IV. Die weiteren gesetzlichen Verfügungen seien zu erlassen. V. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter sei auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote festzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin T.________, stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 1995 ff.): I.