- der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AuG; Ziff. 10 des Urteils vom 11.01.2019), begangen in der Zeit vom 01.07.2017 bis 30.10.2017 III. Herr A.________ sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der seit dem 30. Oktober 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. 4. Die Anordnung einer Landesverweisung wird ins Ermessen des Gerichts gelegt. 5. Zu den diesbezüglichen Verfahrenskosten.