3. Vorzeitiger Strafantritt Nachdem der Beschuldigte nach dem erstinstanzlichen Urteil vorerst in Sicherheitshaft hatte verbleiben müssen (Ziffer VII. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1764), stellte er am 21. Januar 2019 ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt (pag. 1878). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wurde das Gesuch von der erstinstanzlichen Verfahrensleitung bewilligt (pag. 1891 ff.). In der Folge wurde der Beschuldigte per 4. März 2019 vorerst in die Vollzugsabteilung des Regionalgefängnisses Burgdorf eingewiesen.