1911 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 5. März 2019 (pag.1938 f.) auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Die Privatklägerschaft liess sich innert der mit Verfügung vom 25. Februar 2019 (pag. 1918 f.) gesetzten Frist nicht vernehmen.