in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1, 251 Ziff. 1 aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 4‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Es wird eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 3‘750.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00.