4656/2012 vom 24. September 2015). Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Daher wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem verzichtet (pag. 364, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 23 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.