473 ff.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 22 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte knapp 3.5 Stunden (vgl. pag. 459; pag. 471). Für die Vorbereitung der Verhandlung (inkl. Rechtsabklärungen, Aktenstudium und Redaktion des Plädoyers) erachtet die Kammer einen Zeitaufwand von maximal 5 anstatt 9 Stunden für geboten.