364, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘391.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘557.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt C.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 7. November 2019 eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘895.10 geltend (pag. 473 ff.).