21 und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt C.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote 28. November 2018 (pag. 318 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 364, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).