Mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten erachtet die Kammer vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Landesverweisung von fünf Jahren als angemessen (pag. 364, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies entspricht der gesetzlichen Mindestdauer (vgl. Art. 66a Abs. 1 aStGB). V. Kosten und Entschädigung