Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Die Ehefrau des Beschuldigten kommt ebenfalls aus der Türkei und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C. Sie kam bereits 2000 in die Schweiz, ist jedoch ebenfalls in der Türkei aufgewachsen und besuchte dort die Grundschule und das Gymnasium (pag. 13; pag. 58 Ziff. 1). Das Ehepaar ist kinderlos und verfügt in der Schweiz nicht über weitergehende familiäre Beziehungen. Ihre Eltern und weitere Verwandte leben in der Türkei (pag. 41; pag. 42 Z. 38 f.).