296 Z. 31 ff.). Die soziale, kulturelle und persönliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist gering. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Resozialisierungschancen in der Türkei weiterhin intakt sind (pag. 362, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist in der Türkei aufgewachsen, beherrscht die Sprache und verfügt dort über ein familiäres Netz. Er war in der Türkei bis zu seiner Ausreise 2006 während neun Jahren erwerbstätig und in verschiedenen Branchen tätig (pag. 41). Der Beschuldigte verfügt dementsprechend über diverse berufliche Fertigkeiten (pag. 360, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).