19 Landessprache (pag. 41). Zwar gab der Beschuldigte bereits gegenüber der Vorinstanz an, er habe nun Schweizer Kollegen, bemühe sich, Deutsch zu lernen und besuche einen Deutschkurs (pag. 293 Z. 33 f.). Dennoch war der Beschuldigte trotz seines mittlerweile 13-jährigen Aufenthalts in der Schweiz auch an der oberinstanzlichen Verhandlung auf einen Übersetzer angewiesen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und seine Frau nach wie vor vor allem in türkischen Kreisen bewegen und wenig Kontakt zur Schweizer Bevölkerung haben (vgl. pag. 77; pag. 296 Z. 31 ff.).