Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, mit der Steuerverwaltung habe eine Vereinbarung getroffen werden können. Der Beschuldigte werde ab sofort monatliche Raten von CHF 1‘500.00 abbezahlen (pag. 469). In den Akten befindet sich aber lediglich eine E-Mail der Steuerverwaltung vom 28. Oktober 2019 an M.________ mit einem Vorschlag für eine Ratenzahlung (pag. 442). Ob der Beschuldigte diesen Vorschlag akzeptiert und mit der Steuerverwaltung eine Vereinbarung abgeschlossen hat, muss offen gelassen werden.