41; pag. 412). Der Beschuldigte und seine Ehefrau bezogen zwischen Oktober 2013 und Juni 2017 insgesamt CHF 137‘801.30 Sozialhilfe (pag. 59). Ab Juni 2016 konnte der Beschuldigte wieder als Fabrikmitarbeiter bei der Firma E.________ AG arbeiten, seit dem 1. Januar 2017 in einer Festanstellung (pag. 22 f.; pag. 412). Seine Arbeitgeberin stellte ihm sehr gute Zwischenzeugnisse aus. Der Beschuldigte erledige die ihm übertragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit (pag. 315 f.; pag. 455 f.). Die Ehe des Beschuldigten und seiner Frau blieb bisher kinderlos. Der Wunsch, eine eigene Familie zu gründen, sei aber sehr gross.