oder definitive Natur des Landesverbots. 16.2 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 aStGB Der Beschuldigte wird unter anderem wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. e aStGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.