Die Vorinstanz erachtete es als sinnvoll und unter spezialpräventiven Gesichtspunkten notwendig, die bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse zu kombinieren. Sie sprach 25 Strafeinheiten (25% der Strafe) in Form einer Verbindungsbusse aus und verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 750.00 (25 Strafeinheiten x CHF 30.00), unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 25 Tagen. Daher reduzierte sich die bedingte Geldstrafe um 25 Tagessätze auf 75 Tagessätze (pag. 355, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).