14 desgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% der Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Die Vorinstanz erachtete es als sinnvoll und unter spezialpräventiven Gesichtspunkten notwendig, die bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse zu kombinieren.